Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Tatsachenbehauptung

Facility Management: Kommunikation » Basis » Tatsachenbehauptung

Tatsachenbehauptungen und Werturteile

Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen spielt eine zentrale Rolle im deutschen Recht, insbesondere im Bereich des Zivil-, Straf- und Arbeitsrechts sowie im Rahmen der Meinungsfreiheit. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Äußerungen, deren rechtliche Konsequenzen und die Beweislastverteilung in Streitigkeiten.

Tatsachenbehauptungen

Definition: Eine Tatsachenbehauptung beschreibt konkrete Vorgänge oder Zustände, die objektiv überprüfbar sind.

Merkmale

  • Sie sind entweder wahr oder falsch.

  • Ihre Richtigkeit kann durch Beweismittel, wie Zeugen oder Dokumente, festgestellt werden.

Beispiele

  • „Die Maschine wurde gestern nicht repariert.“

  • „Die Person war um 9:00 Uhr nicht am Arbeitsplatz.“

Werturteile

Definition: Ein Werturteil ist eine subjektive Meinungsäußerung, die auf einer persönlichen Bewertung, Einschätzung oder Überzeugung beruht.

Merkmale

  • Sie sind nicht objektiv überprüfbar.

  • Sie spiegeln die Haltung oder Einstellung des Äußernden wider.

Beispiele

  • „Der Chef ist unfähig.“

  • „Das war eine schlechte Leistung.“

Relevanz im Recht

Die rechtliche Bewertung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterscheidet sich erheblich:

Tatsachenbehauptungen

  • Unterliegen der Überprüfung auf ihre Richtigkeit.

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen können rechtlich unzulässig sein, insbesondere bei Rufschädigung (§ 186 StGB, Üble Nachrede) oder Verleumdung (§ 187 StGB).

Werturteile

  • Werden durch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.

  • Sie können jedoch Grenzen überschreiten, z. B. bei Schmähkritik, Beleidigungen (§ 185 StGB) oder Verstößen gegen die Menschenwürde.

Beweislast

  • Tatsachenbehauptungen: Die Partei, die eine Tatsachenbehauptung aufstellt, trägt die Beweislast für deren Richtigkeit.

  • Werturteile: Da Werturteile nicht überprüfbar sind, entfällt hier die Beweislast.

Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

Die Abgrenzung kann in der Praxis schwierig sein, da viele Äußerungen Mischformen enthalten. Entscheidend ist, ob der Aussage ein überprüfbarer Kern zugrunde liegt.

In Zweifelsfällen prüfen Gerichte den Kontext der Äußerung, um die vorherrschende Komponente zu ermitteln.

  • Reine Tatsachenbehauptung: „Das Produkt wurde nicht geliefert.“

  • Reines Werturteil: „Der Service war schlecht.“

  • Mischform: „Der Service ist schlecht, weil die Lieferung nicht pünktlich erfolgte.“

    Hier enthält die Aussage sowohl eine überprüfbare Tatsache („nicht pünktlich geliefert“) als auch eine subjektive Bewertung („schlecht“).

Tatsachenbehauptungen

Wahre Tatsachenbehauptungen: Sind grundsätzlich zulässig, auch wenn sie negativ für die betroffene Person oder Organisation sind.

Beispiel: „Der Mitarbeiter hat am 10. März unentschuldigt gefehlt.“ (sofern wahr)

Unwahre Tatsachenbehauptungen: Sind rechtswidrig, wenn sie die Rechte anderer verletzen, wie:

-Rufschädigung: Bei unwahren Aussagen, die die soziale Reputation einer Person beeinträchtigen.

-Verleumdung oder üble Nachrede: Unwahrheit mit schädigender Absicht (§§ 186, 187 StGB).

Werturteile

Zulässige Werturteile: Meinungsäußerungen sind weitgehend geschützt, solange sie sachbezogen und keine Schmähkritik darstellen.

Beispiel: „Ich halte die Unternehmensstrategie für falsch.“

Unzulässige Werturteile:

-Schmähkritik: Wenn die Aussage keine sachliche Auseinandersetzung mehr darstellt, sondern ausschließlich auf Diffamierung abzielt.

Beispiel: „Der Geschäftsführer ist ein Betrüger“ (ohne Tatsachengrundlage).

-Beleidigung: Direkte Herabsetzung oder Herabwürdigung einer Person (§ 185 StGB).

Arbeitsrecht

  • Tatsachenbehauptung: „Der Kollege hat regelmäßig Pausenzeiten überschritten.“ Muss vom Äußernden nachweisbar sein, z. B. durch Zeiterfassungsprotokolle.

  • Werturteil: „Der Kollege arbeitet unmotiviert.“ Subjektive Einschätzung, die nur im Kontext sachlicher Kritik zulässig ist.

Medienrecht

  • Tatsachenbehauptung: „Das Unternehmen setzt schädliche Chemikalien ein.“ Der Medienanbieter muss diese Behauptung mit Fakten belegen können.

  • Werturteil: „Die Produkte des Unternehmens sind minderwertig.“ Meinungsäußerung, die grundsätzlich zulässig ist, sofern sie nicht rufschädigend formuliert wird.

Politische Äußerungen

  • Tatsachenbehauptung: „Die Partei hat in ihrem Wahlprogramm Steuererhöhungen vorgesehen.“ Muss überprüfbar sein.

  • Werturteil: „Die Partei verfolgt eine unsoziale Politik.“ Meinungsfreiheit, die durch Art. 5 GG geschützt ist.

Die Meinungsfreiheit schützt Werturteile umfassend, doch es gibt Grenzen:

  • Schmähkritik: Äußerungen, die keinen sachlichen Beitrag mehr leisten, sondern ausschließlich diffamieren.

  • Beleidigung (§ 185 StGB): Herabwürdigende Äußerungen, die die Würde einer Person verletzen.

  • Volksverhetzung (§ 130 StGB): Aussagen, die gegen Gruppen der Bevölkerung hetzen oder zur Gewalt aufrufen.

Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist essenziell für die Bewertung der Zulässigkeit von Äußerungen und deren rechtliche Konsequenzen.

Während Tatsachenbehauptungen objektiv überprüfbar sind und der Beweislast unterliegen, stehen Werturteile unter dem Schutz der Meinungsfreiheit, solange sie nicht gegen gesetzliche Grenzen verstoßen. In der Praxis ist eine sorgfältige Prüfung des Kontextes erforderlich, um die jeweilige Aussage korrekt einzuordnen und mögliche rechtliche Konsequenzen zu bewerten.